S A T Z U N G
des Haus‑, Wohnungs‑
und Grundeigentümervereins Böblingen
und Umgebung e.V. in Böblingen,
in der Neufassung vom 6. Oktober 1992
§ 1 Name und Sitz
des Vereins
§ 2
Zweck und Aufgaben des Vereins
§ 3
Geschäftsjahr
§ 4
Vereinsämter
§ 5
Mitgliedschaft
§ 6
Ehrenmitgliedschaft
§ 7
Austritt von Mitgliedern
§ 8
Ausschluss von Mitgliedern
§ 9
Rechte der Mitglieder
§ 10 Pflichten
der Mitglieder
§ 11 Beiträge
§ 12 Umlagen und
Gebühren
§ 13
Vereinsorgane
§ 14 Der Vorstand
§ 15 Der
Vereinsausschuss
§ 16
Gemeinsame Vorschriften für die Organe des Vereins
§ 17 Die
Mitgliederversammlung
§
18 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§ 19
Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 20 Kassenprüfer
§ 21 Veröffentlichungen
des Vereins
§ 22
Inkrafttreten der Satzung
Der Verein führt den Namen
"Haus & Grund Böblingen",
Haus‑, Wohnungs‑ und Grundeigentümerverein Böblingen und Umgebung e.V. in
Böblingen,
im folgenden "Verein" genannt. Der Verein hat seinen Sitz in Böblingen und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Böblingen unter der Nummer 390 eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
1. Der Verein bezweckt unter Ausschluss von Erwerbszwecken:
a)
den Zusammenschluß der Haus‑, Wohnungs‑ und Grundeigentümer in Böblingen und
Umgebung,
b) die Wahrung der gemeinschaftlichen
Belange des Haus‑, Wohnungs‑ und Grundeigentums,
insbesondere
gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften, Behörden und der Öffentlichkeit,
c) die Beratung und Unterstützung der
Mitglieder in allen das Haus‑, Wohnungs‑ und Grundeigentum
betreffenden
Rechts und Wirtschaftsfragen.
2. Der Verein unterhält zu diesem Zweck entsprechende Einrichtungen.
3. Der Verein ist Mitglied
des Landesverbandes Württembergischer Haus‑, Wohnungs‑ und Grundeigentümer
e.V. in
Stuttgart, der Mitglied des Zentralverbandes der Deutschen
Haus‑, Wohnungs‑ und Grundeigentümer ist.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
2. Übersteigen die
anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so können ein
hauptamtlicher
Geschäftsführer und (oder) Mitarbeiter für das Büro bestellt
werden. (§ 2 Abs. 1 c)
1. Ordentliche Mitglieder des
Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welchen das
Eigentum oder ein
sonstiges dingliches Recht an einem bebauten oder unbebauten
Grundstück zusteht, und deren Wohnsitz bzw. Sitz der
Verwaltung oder deren Grundstück innerhalb des
Vereinsbereichs gelegen ist. Das gleiche gilt für Ehegatten, sowie für
Verwalter. Bei Gemeinschaften von Eigentümern und sonstigen
dinglich Berechtigten können alle Beteiligten die Mitglied-
schaft erwerben. Der Vorstand ist berechtigt, auch Mitglieder
aufzunehmen, deren Wohnort oder Sitz der Verwaltung
oder deren Grundstück nicht innerhalb des Vereinsbereiches
gelegen ist.
2. Als weitere Mitglieder
können auch volljährige Abkömmlinge von Vereinsmitgliedern oder deren
Ehegatten aufgenommen
werden.
3. Die Aufnahme von
Mitgliedern erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand.
Im Falle der Ablehnung eines Aufnahmeantrages brauchen
etwaige Ablehnungsgründe nicht angegeben zu werden.
4. Mit der Aufnahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.
5. Die Mitgliedschaftsrechte entstehen mit der Zahlung der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrags. (§ 11 Abs.2 u.3)
6. Jedes neue Mitglied erhält
einen Mitgliedsausweis und ein Exemplar der Satzung. Das Mitglied verpflichtet
sich durch
seinen Beitritt zur Anerkennung der Satzung.
Mitglieder und ausscheidende Vorstände, die sich um das Haus‑, Wohnungs‑ und Grundeigentum besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands bzw. des Vereinsausschusses von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder und Ehrenvorstände haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Ehrenvorstände haben zusätzlich Sitz und Stimme im Ausschuss. Ehrenmitglieder und Ehrenvorstände sind von der Bezahlung des Beitrages befreit.
Die Mitgliedschaft endet:
a)
durch Austritt. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich;
die Kündigung muß dem Vorstand
spätestens
bis zum 30. Juni zugestellt werden. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nur
dann zulässig, wenn das
Mitglied
mindestens ein volles Geschäftsjahr Mitglied war,
b) durch Tod. Die Erben sind jedoch
berechtigt, die Mitgliedschaft fortzusetzen,
c) bei juristischen Personen mit dem
Abschluss des Liquidationsverfahrens,
d) mit der Beendigung der
Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Die bereits
entstandenen und noch
entstehenden
Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein, insbesondere die Beitragspflicht bis
zum Jahresschluss,
werden durch
den Austritt nicht berührt.
§ 8 Ausschluss von Mitgliedern
1. Die Mitgliedschaft endet
durch Ausschluss. Der Ausschluss eines Mitglieds kann nach Anhörung des Auszu-
schließenden durch den Vereinsausschuss erfolgen:
Ausschließungsgründe sind insbesondere:
a)
grobe Verstöße gegen die Satzung und Interessen des Vereins, sowie gegen
Beschlüsse und Anordnungen der
Vereinsorgane,
b) schwere Schädigungen des Ansehens
des Vereins,
c) unehrenhaftes Verhalten innerhalb
und außerhalb des Vereins,
d) Nichtzahlung des Beitrags nach
zweimaliger Mahnung. (§ 11 Abs. 5).
2. Der Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied mitzuteilen.
3. Mit dem Ausschluss
erlöschen alle Ansprüche an den Verein, insbesondere jeder Anspruch auf das
Vereinsvermögen.
Die bereits entstandenen und noch entstehenden
Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein, insbesondere Beitrags-
verpflichtungen, werden davon nicht berührt. (§ 7 Abs. 1 d,
gilt entsprechend)
1. Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt:
a)
die Dienste des Vereins nach Maßgabe der Geschäftsordnung in Anspruch zu
nehmen,
b) an den Versammlungen und
Kundgebungen des Vereins teilzunehmen,
c) den Rat und die Unterstützung des
Vereins in Anspruch zu nehmen.
2. Der Verein haftet nicht
für Fahrlässigkeit und grobe Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter und
Personen, derer er sich
zur Erfüllung seiner Aufgaben und Obliegenheiten gegenüber
den Mitgliedern bedient.
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:
a)
die gemeinschaftlichen Belange des Haus‑, Wohnungs‑ und Grundeigentums
wahrzunehmen und zu fördern,
b) den Verein bei der Durchführung
seiner Aufgaben in jeder Weise zu unterstützen,
c) die jeweils festgesetzten
Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen zu bezahlen.
1. Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von den Mitgliedern Beiträge.
2. Die Höhe des Beitrags wird
auf Antrag des Vorstands von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der
Beitrag ist jeweils
zu Beginn eines jeden Kalenderjahres im voraus fällig; bei
Neuaufnahme eines Mitgliedes zum Zeitpunkt dessen
Neuaufnahme.
3. Neumitglieder haben eine
einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Höhe der Aufnahmegebühr wird vorn
Vorstand
festgesetzt. Sie beträgt jedoch mindestens einen
Jahresbeitrag.
4. Für Mitglieder, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, kann der Vorstand eine Gebührenpauschale festsetzen.
5. Mitglieder, die den
Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Die Mahngebühr
wird vom Vorstand
festgesetzt.
1. Die Mitgliederversammlung kann in besonderen Fällen die Erhebung einer Umlage beschließen.
2. Soweit der Verein die
Anfertigung von Schriftsätzen oder sonstige zusätzliche Dienstleistungen
anbietet, hat das Mitglied
die dem Verein oder dessen Einrichtungen aus dieser Tätigkeit
entstehenden Kosten und Auslagen nach einer vorn
Vorstand festzulegenden Gebühren‑Ordnung zu bezahlen.
Die Organe des Vereins sind:
a)
Der Vorstand,
b) der Vereinsausschuss,
c) die Mitgliederversammlung.
1. Der Vorstand (§ 26 BGB)
besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist je einzeln
zur Vertretung
berechtigt.
2. Der Vorstand vertritt den
Verein gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe der Beschlüsse der
Mitglieder-
versammlung. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und
die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er kann im
Einvernehmen mit dem Ausschuss zur Erledigung bestimmter
Aufgaben hauptamtliche oder ehrenamtliche Mitarbeiter
berufen, oder Ausschüsse einsetzen.
3. Dem erweiterten Vorstand gehört der Schatzmeister an. Dieser kann auch zum Geschäftsführer bestellt werden.
4. Zu seiner Entlastung kann
der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen und ihn ermächtigen, den Verein
im Rahmen der
laufenden Verwaltungsarbeiten nach außen hin zu vertreten.
5. Der Schatzmeister und der Geschäftsführer können mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen.
6. Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Nach
Ablauf der Wahlzeit
bleibt er im Amt bis zum Zeitpunkt einer Neuwahl oder
Wiederwahl. Das gleiche gilt für den Schatzmeister.
1. Dein Vorstand steht der Vereins‑Ausschuss zur Seite. Er besteht aus höchstens 10 Mitgliedern des Vereins.
2. Der Vereinsausschuss wird
auf die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Während
einer Wahl-
periode ausscheidende Ausschussmitglieder können nachgewählt
werden, deren Wahlzeit läuft bis zur Neuwahl des
Gesamtausschusses. Die ausgeschiedenen Ausschussmitglieder
können wiedergewählt werden.
3. Der Vereinsausschuss ist
in allen wichtigen Angelegenheiten vor der Entscheidung zu hören. Sitzungen
des Vereins-
ausschusses werden vom Vereinsvorsitzenden oder seinem
Stellvertreter einberufen und geleitet. Die Einberufung soll
schriftlich mit Angabe der Tagesordnung und einer Frist von 8
Tagen erfolgen. Beschlüsse des Vereinsausschusses
werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder
seines Stellvertreters.
4. Zur Beschlussfähigkeit ist
außer der Anwesenheit des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters die
Anwesenheit der Hälfte
der Ausschussmitglieder erforderlich.
§ 16 Gemeinsame Vorschriften für die Organe des Vereins
Die Beschlüsse des Ausschusses sowie der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift festzuhalten, die jeweils vom Vereinsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.
Die Namen des Vorstands, erweiterten Vorstands und die Ausschussmitglieder sind dem Landesverband Württ. Haus‑, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V. mitzuteilen. Der Landesverband erhält eine Ausfertigung der Vereinssatzung.
§ 17 Die Mitgliederversammlung
1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden.
2. Die Einberufung der
Mitgliederversammlung muss schriftlich durch den 1. Vorsitzenden mindestens
zwei Wochen vor dem
Versammlungstermin erfolgen. Sie muss die Tagesordnung
enthalten.
3. Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden Mitgliedern des Vereins.
4. Anträge zur Tagesordnung
müssen mindestens eine Woche vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden
schriftlich mit
kurzer Begründung vorliegen. In besonderen Fällen ist die
Mitgliederversammlung berechtigt, mit 3/4‑Mehrheit der
anwesenden Mitglieder über einen Antrag zu beschließen.
5. Der Mitgliederversammlung obliegt:
a)
die Wahl und Abberufung des Vorsitzenden, seines Stellvertreters, des
Schatzmeisters und der
Ausschussmitglieder,
b) die Entgegennahme des Jahres‑ und
Kassenberichtes,
c) die Erteilung der Entlastung des
Vorstands, des Schatzmeisters und der Ausschussmitglieder,
d) die Festsetzung der
Mitgliederbeiträge,
e) die Ernennung von Ehrenmitgliedern
und Ehrenvorständen,
f) die Änderung der Satzung,
g) die Bestimmung des offiziellen
Vereinsorgans,
h) die Auflösung des Vereins.
§ 18 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Sofern das Gesetz oder diese
Satzung nichts anderes bestimmen, erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher
Mehrheit der
erschienenen anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden; Stimmenthal-
tungen bleiben außer Betracht. Zur Auflösung des Vereins und
zu Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel‑Mehrheit der
anwesenden Mitglieder erforderlich, mindestens jedoch 1/20
der am Einberufungstag vorhandenen Mitglieder.
2. Eine geheime Abstimmung erfolgt auf Antrag, dem mindestens 10% der anwesenden Mitglieder zustimmen müssen.
a)
Bei der Wald eines Vorstandsmitglieds und des Schatzmeisters ist gewählt, wer
mehr als die Hälfte der abgegebenen,
gültigen
Stimmen auf sich vereinigt. Erhält niemand diese Mehrheit, so findet eine
Stichwahl zwischen den beiden
mit den
höchsten Stimmzahlen bedachten Bewerbern statt. Ergibt die Stichwahl
Stimmengleichheit, so entscheidet
zwischen den
beiden Bewerbern das Los.
b)
Als Ausschussmitglieder sind diejenigen Bewerber gewählt, die die meisten
Stimmen erhalten haben. Die Reihenfolge
ergibt sich
aus den erzielten Stimmenzahlen. Haben zwei oder mehrere Bewerber die gleiche
Stimmenzahl erreicht,
findet
zwischen ihnen eine Stichwahl statt, wenn die Zahl der Bewerber größer ist als
die Zahl der zu wählenden
Ausschussmitglieder. Ergibt diese Stichwahl ebenfalls Stimmengleichheit,
entscheidet zwischen ihnen das Los. Jedes
Mitglied hat
so viele Stimmen, wie Mitglieder des Ausschusses zu wählen sind; es muss jedoch
die ihm zur Verfügung
stehende
Stimmenzahl nicht ausschöpfen. Ist ein Bewerber auf einem Stimmzettel mehrfach
aufgeführt worden, so
darf er bei
der Auszählung nur einmal gezählt werden.
c) Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt entsprechend der Wahl der Ausschussmitglieder.
3. Zur Abberufung des
Vorsitzenden und von Ausschussmitgliedern ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der
anwesenden Mit-
glieder erforderlich, mindestens jedoch 1/20 der am
Einberufungstag vorhandenen Mitglieder.
4. Über die in der
Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen und vom
Vorsitzenden bzw.
seinem Stellvertreter zu unterschreiben.
§ 19 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen, wenn
a)
das Interesse des Vereins dies erfordert,
b) mindestens 1/10 aller Mitglieder
dies schriftlich unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung verlangt,
c) der Landesverband, dessen Mitglied
der Verein ist, die Einberufung einer Mitgliederversammlung unter Angabe von
Gründen
fordert.
2. Für die außerordentliche
Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften über die ordentliche
Mitgliederversammlung
entsprechend.
Die Kontrolle der Rechnungsprüfung obliegt den von der Mitgliederversammlung dazu bestellten zwei Kassenprüfern. Diese geben dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfungen und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Scheidet ein Kassenprüfer infolge Tod oder Amtsniederlegung vorzeitig aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein geeignetes Mitglied wählen.
§ 21 Veröffentlichungen des Vereins
Veröffentlichungen des Vereines erfolgen:
a) in der Kreiszeitung
"Böblinger Bote",
b) durch Rundschreiben oder in einer
Mitgliederzeitung,
c) durch sonstige geeignete
Presse‑Organe.
§ 22 Inkrafttreten der Satzung
Durch die vorstehende, in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 6. Oktober 1992 beschlossene Satzung, erlischt die am 5. März 1950 errichtete Satzung.