S A T Z U N G


des Haus‑, Wohnungs‑ und Grundeigentümervereins Böblingen
und Umgebung e.V. in Böblingen,
in der Neufassung vom 6. Oktober 1992


    A. Allgemeines

    § 1    Name und Sitz des Vereins
    § 2    Zweck und Aufgaben des Vereins
    § 3    Geschäftsjahr
    § 4    Vereinsämter

    B. Mitgliedschaft

    § 5    Mitgliedschaft
    § 6    Ehrenmitgliedschaft
    § 7    Austritt von Mitgliedern
    § 8    Ausschluss von Mitgliedern
    § 9    Rechte der Mitglieder
    § 10  Pflichten der Mitglieder
    § 11  Beiträge
    § 12  Umlagen und Gebühren

    C. Organe des Vereins

    § 13  Vereinsorgane
    § 14  Der Vorstand
    § 15  Der Vereinsausschuss
    § 16  Gemeinsame Vorschriften für die Organe des Vereins
    § 17  Die Mitgliederversammlung
    § 18  Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
    § 19  Außerordentliche Mitgliederversammlung
    § 20  Kassenprüfer

    D. Schlussbestimmungen

    § 21  Veröffentlichungen des Vereins
    § 22  Inkrafttreten der Satzung


A. Allgemeines

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen

"Haus & Grund Böblingen",
Haus‑, Wohnungs‑ und Grundeigentümerverein Böblingen und Umgebung e.V. in Böblingen,

im folgenden "Verein" genannt. Der Verein hat seinen Sitz in Böblingen und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Böblingen unter der Nummer 390 eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

1. Der Verein bezweckt unter Ausschluss von Erwerbszwecken:

    a)     den Zusammenschluß der Haus‑, Wohnungs‑ und Grundeigentümer in Böblingen und Umgebung,
    b)     die Wahrung der gemeinschaftlichen Belange des Haus‑, Wohnungs‑ und Grundeigentums,
            insbesondere gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften, Behörden und der Öffentlichkeit,
    c)     die Beratung und Unterstützung der Mitglieder in allen das Haus‑, Wohnungs‑ und Grundeigentum
            betreffenden Rechts­ und Wirtschaftsfragen.

2. Der Verein unterhält zu diesem Zweck entsprechende Einrichtungen.

3. Der Verein ist Mitglied des Landesverbandes Württembergischer Haus‑, Wohnungs‑ und Grundeigentümer e.V. in
    Stuttgart, der Mitglied des Zentralverbandes der Deutschen Haus‑, Wohnungs‑ und Grundeigentümer ist.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Vereinsämter

1. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

2. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so können ein hauptamtlicher
    Geschäftsführer und (oder) Mitarbeiter für das Büro bestellt werden. (§ 2 Abs. 1 c)

B. Mitgliedschaft

§ 5 Mitgliedschaft

1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welchen das Eigentum oder ein
    sonstiges dingliches Recht an einem bebauten oder unbebauten Grundstück zusteht, und deren Wohnsitz bzw. Sitz der
    Verwaltung oder deren Grundstück innerhalb des Vereinsbereichs gelegen ist. Das gleiche gilt für Ehegatten, sowie für
    Verwalter. Bei Gemeinschaften von Eigentümern und sonstigen dinglich Berechtigten können alle Beteiligten die Mitglied-
    schaft erwerben. Der Vorstand ist berechtigt, auch Mitglieder aufzunehmen, deren Wohnort oder Sitz der Verwaltung
    oder deren Grundstück nicht innerhalb des Vereinsbereiches gelegen ist.

2. Als weitere Mitglieder können auch volljährige Abkömmlinge von Vereinsmitgliedern oder deren Ehegatten aufgenommen
    werden.

3. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
    Im Falle der Ablehnung eines Aufnahmeantrages brauchen etwaige Ablehnungsgründe nicht angegeben zu werden.

4. Mit der Aufnahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.

5. Die Mitgliedschaftsrechte entstehen mit der Zahlung der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrags. (§ 11 Abs.2 u.3)

6. Jedes neue Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis und ein Exemplar der Satzung. Das Mitglied verpflichtet sich durch
    seinen Beitritt zur Anerkennung der Satzung.

§ 6 Ehrenmitgliedschaft

Mitglieder und ausscheidende Vorstände, die sich um das Haus‑, Wohnungs‑ und Grundeigentum besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands bzw. des Vereinsausschusses von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder und Ehrenvorstände haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Ehrenvorstände haben zusätzlich Sitz und Stimme im Ausschuss. Ehrenmitglieder und Ehrenvorstände sind von der Bezahlung des Beitrages befreit.

§ 7 Austritt von Mitgliedern

Die Mitgliedschaft endet:

    a)     durch Austritt. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich; die Kündigung muß dem Vorstand
            spätestens bis zum 30. Juni zugestellt werden. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nur dann zulässig, wenn das
            Mitglied mindestens ein volles Geschäftsjahr Mitglied war,
    b)     durch Tod. Die Erben sind jedoch berechtigt, die Mitgliedschaft fortzusetzen,
    c)     bei juristischen Personen mit dem Abschluss des Liquidationsverfahrens,
    d)     mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Die bereits entstandenen und noch
            entstehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein, insbesondere die Beitragspflicht bis zum Jahresschluss,
            werden durch den Austritt nicht berührt.

§ 8 Ausschluss von Mitgliedern

1. Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss. Der Ausschluss eines Mitglieds kann nach Anhörung des Auszu-
    schließenden durch den Vereinsausschuss erfolgen:

    Ausschließungsgründe sind insbesondere:

    a)     grobe Verstöße gegen die Satzung und Interessen des Vereins, sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der
            Vereinsorgane,
    b)     schwere Schädigungen des Ansehens des Vereins,
    c)     unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins,
    d)     Nichtzahlung des Beitrags nach zweimaliger Mahnung. (§ 11 Abs. 5).

2. Der Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied mitzuteilen.

3. Mit dem Ausschluss erlöschen alle Ansprüche an den Verein, insbesondere jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen.
    Die bereits entstandenen und noch entstehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein, insbesondere Beitrags-
    verpflichtungen, werden davon nicht berührt. (§ 7 Abs. 1 d, gilt entsprechend)

§ 9 Rechte der Mitglieder

1. Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt:

    a)     die Dienste des Vereins nach Maßgabe der Geschäftsordnung in Anspruch zu nehmen,
    b)     an den Versammlungen und Kundgebungen des Vereins teilzunehmen,
    c)     den Rat und die Unterstützung des Vereins in Anspruch zu nehmen.

2. Der Verein haftet nicht für Fahrlässigkeit und grobe Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter und Personen, derer er sich
    zur Erfüllung seiner Aufgaben und Obliegenheiten gegenüber den Mitgliedern bedient.

§ 10 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:

    a)     die gemeinschaftlichen Belange des Haus‑, Wohnungs‑ und Grundeigentums wahrzunehmen und zu fördern,
    b)     den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben in jeder Weise zu unterstützen,
    c)     die jeweils festgesetzten Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen zu bezahlen.

§ 11 Beiträge

1. Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von den Mitgliedern Beiträge.

2. Die Höhe des Beitrags wird auf Antrag des Vorstands von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist jeweils
    zu Beginn eines jeden Kalenderjahres im voraus fällig; bei Neuaufnahme eines Mitgliedes zum Zeitpunkt dessen
    Neuaufnahme.

3. Neumitglieder haben eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Höhe der Aufnahmegebühr wird vorn Vorstand
    festgesetzt. Sie beträgt jedoch mindestens einen Jahresbeitrag.

4. Für Mitglieder, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, kann der Vorstand eine Gebührenpauschale festsetzen.

5. Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Die Mahngebühr wird vom Vorstand
    festgesetzt.

§ 12 Umlagen und Gebühren

1. Die Mitgliederversammlung kann in besonderen Fällen die Erhebung einer Umlage beschließen.

2. Soweit der Verein die Anfertigung von Schriftsätzen oder sonstige zusätzliche Dienstleistungen anbietet, hat das Mitglied
    die dem Verein oder dessen Einrichtungen aus dieser Tätigkeit entstehenden Kosten und Auslagen nach einer vorn
    Vorstand festzulegenden Gebühren‑Ordnung zu bezahlen.

C. Organe des Vereins 

§ 13 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

    a)     Der Vorstand,
    b)     der Vereinsausschuss,
    c)     die Mitgliederversammlung.

§ 14 Der Vorstand

1. Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist je einzeln zur Vertretung
    berechtigt.

2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitglieder-  
    versammlung. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er kann im
    Einvernehmen mit dem Ausschuss zur Erledigung bestimmter Aufgaben hauptamtliche oder ehrenamtliche Mitarbeiter
    berufen, oder Ausschüsse einsetzen.

3. Dem erweiterten Vorstand gehört der Schatzmeister an. Dieser kann auch zum Geschäftsführer bestellt werden.

4. Zu seiner Entlastung kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen und ihn ermächtigen, den Verein im Rahmen der
    laufenden Verwaltungsarbeiten nach außen hin zu vertreten.

5. Der Schatzmeister und der Geschäftsführer können mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen.

6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Nach Ablauf der Wahlzeit
    bleibt er im Amt bis zum Zeitpunkt einer Neuwahl oder Wiederwahl. Das gleiche gilt für den Schatzmeister.

§ 15 Der Vereinsausschuss

1. Dein Vorstand steht der Vereins‑Ausschuss zur Seite. Er besteht aus höchstens 10 Mitgliedern des Vereins.

2. Der Vereinsausschuss wird auf die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Während einer Wahl-  
    periode ausscheidende Ausschussmitglieder können nachgewählt werden, deren Wahlzeit läuft bis zur Neuwahl des
    Gesamtausschusses. Die ausgeschiedenen Ausschussmitglieder können wiedergewählt werden.

3. Der Vereinsausschuss ist in allen wichtigen Angelegenheiten vor der Entscheidung zu hören. Sitzungen des Vereins-  
    ausschusses werden vom Vereinsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen und geleitet. Die Einberufung soll
    schriftlich mit Angabe der Tagesordnung und einer Frist von 8 Tagen erfolgen. Beschlüsse des Vereinsausschusses
    werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder
    seines Stellvertreters.

4. Zur Beschlussfähigkeit ist außer der Anwesenheit des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters die Anwesenheit der Hälfte
    der Ausschussmitglieder erforderlich.

§ 16 Gemeinsame Vorschriften für die Organe des Vereins

Die Beschlüsse des Ausschusses sowie der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift festzuhalten, die jeweils vom Vereinsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.

Die Namen des Vorstands, erweiterten Vorstands und die Ausschussmitglieder sind dem Landesverband Württ. Haus‑, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V. mitzuteilen. Der Landesverband erhält eine Ausfertigung der Vereinssatzung.

§ 17 Die Mitgliederversammlung

1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden.

2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss schriftlich durch den 1. Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vor dem
    Versammlungstermin erfolgen. Sie muss die Tagesordnung enthalten.

3. Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden Mitgliedern des Vereins.

4. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich mit
    kurzer Begründung vorliegen. In besonderen Fällen ist die Mitgliederversammlung berechtigt, mit 3/4‑Mehrheit der
    anwesenden Mitglieder über einen Antrag zu beschließen.

5. Der Mitgliederversammlung obliegt:

    a)     die Wahl und Abberufung des Vorsitzenden, seines Stellvertreters, des Schatzmeisters und der
            Ausschussmitglieder,
    b)     die Entgegennahme des Jahres‑ und Kassenberichtes,
    c)     die Erteilung der Entlastung des Vorstands, des Schatzmeisters und der Ausschussmitglieder,
    d)     die Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
    e)     die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorständen,
    f)      die Änderung der Satzung,
    g)     die Bestimmung des offiziellen Vereinsorgans,
    h)     die Auflösung des Vereins.

§ 18 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Sofern das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen, erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit der
    erschienenen anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden; Stimmenthal-
    tungen bleiben außer Betracht. Zur Auflösung des Vereins und zu Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel‑Mehrheit der
    anwesenden Mitglieder erforderlich, mindestens jedoch 1/20 der am Einberufungstag vorhandenen Mitglieder.

2. Eine geheime Abstimmung erfolgt auf Antrag, dem mindestens 10% der anwesenden Mitglieder zustimmen müssen.

    a)     Bei der Wald eines Vorstandsmitglieds und des Schatzmeisters ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen,
            gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält niemand diese Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden
            mit den höchsten Stimmzahlen bedachten Bewerbern statt. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet
            zwischen den beiden Bewerbern das Los.

    b)     Als Ausschussmitglieder sind diejenigen Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Die Reihenfolge
            ergibt sich aus den erzielten Stimmenzahlen. Haben zwei oder mehrere Bewerber die gleiche Stimmenzahl erreicht,
            findet zwischen ihnen eine Stichwahl statt, wenn die Zahl der Bewerber größer ist als die Zahl der zu wählenden
            Ausschussmitglieder. Ergibt diese Stichwahl ebenfalls Stimmengleichheit, entscheidet zwischen ihnen das Los. Jedes
            Mitglied hat so viele Stimmen, wie Mitglieder des Ausschusses zu wählen sind; es muss jedoch die ihm zur Verfügung
            stehende Stimmenzahl nicht ausschöpfen. Ist ein Bewerber auf einem Stimmzettel mehrfach aufgeführt worden, so
            darf er bei der Auszählung nur einmal gezählt werden.

    c)     Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt entsprechend der Wahl der Ausschussmitglieder.

3. Zur Abberufung des Vorsitzenden und von Ausschussmitgliedern ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mit-
    glieder erforderlich, mindestens jedoch 1/20 der am Einberufungstag vorhandenen Mitglieder.

4. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen und vom Vorsitzenden bzw.
    seinem Stellvertreter zu unterschreiben.

§ 19 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen, wenn

    a)     das Interesse des Vereins dies erfordert,
    b)     mindestens 1/10 aller Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung verlangt,
    c)     der Landesverband, dessen Mitglied der Verein ist, die Einberufung einer Mitgliederversammlung unter Angabe von
            Gründen fordert.

2. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung
    entsprechend.

§ 20 Kassenprüfer

Die Kontrolle der Rechnungsprüfung obliegt den von der Mitgliederversammlung dazu bestellten zwei Kassenprüfern. Diese geben dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfungen und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Scheidet ein Kassenprüfer infolge Tod oder Amtsniederlegung vorzeitig aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein geeignetes Mitglied wählen.

D. Schlussbestimmungen

§ 21 Veröffentlichungen des Vereins

Veröffentlichungen des Vereines erfolgen:

    a)     in der Kreiszeitung "Böblinger Bote",
    b)     durch Rundschreiben oder in einer Mitgliederzeitung,
    c)     durch sonstige geeignete Presse‑Organe.

§ 22 Inkrafttreten der Satzung

Durch die vorstehende, in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 6. Oktober 1992 beschlossene Satzung, erlischt die am 5. März 1950 errichtete Satzung.

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